Drohnen-Führerschein
Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
(Gültig bis Ende 2020)

Wer in Deutschland eine Drohne ab 2 kg Gewicht starten möchte, braucht gemäß Luftverkehrsordnung eine Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen. Ja, die heißt wirklich so.

Die Ausstellung dieser Bescheinigung wurde an zwei große Luftsportverbände delegiert, den Deutschen Modellflieger-Verband e.V. und den Deutschen Aero-Club e.V.. Man erhält die Bescheinigung im Rahmen eines Online-Kurses.

Welche Kenntnisse und Fertigkeiten ausreichend sind, definiert die Luftverkehrsordnung nur sehr unvollständig: In der Praxis sind die Fragen und Antworten der Online-Kurse verbindlich.

Was über ein halbes Dutzend Gesetze und Verordnungen verteilt ist und in diesen Kursen recht chaotisch in kleinen Happen serviert wird, habe ich hier in (hoffentlich) übersichtlicher Form zusammengestellt.

Achtung! Seit Anfang 2021 gelten teils geänderte Regeln.

Sollte selbstverständlich sein (§ 675 (2) BGB), aber zur Sicherheit: ich garantiere weder Korrektheit noch Vollständigkeit dieser Zusammenstellung.

Flugmodelle:

Flugmodelle [§ 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG] sind unbemannte Luftfahrzeuge, die

  • ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung und
  • in Sichtweite des Steuerers

betrieben werden. [§ 1 Abs. 1 Nr. 8 LuftVZO]
Dies unabhängig von Gewicht, Größe oder Preis (keine Unterscheidung zu Spielzeug).

Nicht ausschließlich ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung genutzte
unbemannte Luftfahrzeuge sind Unbemannte Luftfahrtsysteme. [§ 1 Abs. 2 Satz 3 LuftVG]
Für unbemannte Luftfahrtsysteme gelten teils andere Regeln.

Kenntnisnachweis:

Ein Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten ist erforderlich bei: [§ 21a Absatz 4 Satz 3 Nr. 2 LuftVO]

  • Startgewicht ab 2 kg, oder
  • Flughöhe über 100 m.

Ein Nachweis ist nicht erforderlich auf Geländen mit Aufstiegserlaubnis und Aufsichtsperson (z.B. Modellflugplätzen).

Inhalt sind Kenntnisse:

  • der Anwendung und der Navigation der Fluggeräte,
  • der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
  • der örtlichen Luftraumordnung.

Nachweis durch eine der folgenden Möglichkeiten:

  • Pilotenlizenz,
  • Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zur Steuerung unbemannter Fluggeräte, [§ 21d LuftVO]
  • Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen. [§ 21e LuftVO]

Gewichtsklassen:

Bis 250 g:

Darf ohne Kamera/Mikrofon auch in Wohngebieten fliegen.
Darf bis 30 m Höhe ohne Luftraumbeobachter mit Videobrille geflogen werden.

Ab 250 g:

Eigentümer muss Namen und Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung auf Flugkörper anbringen. [§ 19 Abs. 3 LuftVZO]

Ab 2 kg:

Der Steuerer muss (außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis und Aufsichtsperson) Kenntnisse nachweisen durch: [§ 21a Absatz 4 LuftVO]

  • Pilotenlizenz, oder
  • Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten [§ 21d LuftVO], oder
  • Bescheinigung zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen. [§ 21e LuftVO]
Ab 5 kg:

Aufstiege außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis und Aufsichtsperson bedürfen der Genehmigung. [§ 21a Abs. 1 LuftVO]

Ab 25 kg bis 150 kg:

Musterzulassung des Flugmodells und Ausweis für Steuerer:

Musterzulassung und Prüfung erfolgt durch die Luftsportverbände DAeC und DMFV. [§ 31c LuftVG]

Allgemeine Regeln:

  • Alle Flugmodelle sind versicherungspflichtig; [§ 43 Abs. 2 LuftVG]
  • Der Betrieb eines Luftfahrzeuge darf Menschenleben oder Sachen Dritter nicht gefährden können; [SERA.3101]
  • Kein Fliegen unter Einfluss von Alkohol oder sonstigen Drogen, 0 ‰-Grenze; [§ 4f LuftVO | SERA.2020]
  • Der Betrieb eines Luftfahrzeugs darf nicht mehr Lärm erzeugen als unvermeidbar; [§ 5 LuftVO]
  • Unbemannte Fluggeräte müssen allen anderen Luftfahrzeugen ausweichen. [§ 21f LuftVO]

Erlaubnisbedürftige Betriebsarten:

Einer Erlaubnis durch die zuständige Landesluftfahrtbehörde [§ 21c LuftVO] bedürfen Flüge: [§ 21a Abs. 1 LuftVO]

  • mit mehr als 5 kg Startmasse außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis,
  • mit Raketenantrieb mit mehr als 20 g Treibladung,
  • mit Verbrennungsmotor näher als 1.5 km zu Wohngebiet (ab 3 Wohnhäuser),
  • näher als als 1.5 km zu Flugplatzbegrenzung,
  • bei Nacht (zwischen bürgerlicher Abend- und Morgen-Dämmerung: Sonnenmittelpunkt 6 ° unter Horizont; Berechnung).

Verbotene Betriebsarten:

Betrieb außerhalb der Sichtweite:

  • Ein Flugmodell darf nur mit direktem Sichtkontakt (keine technischen Hilfsmittel) geflogen werden.

  • Bei einer Flughöhe unter 30 m darf mit visueller Anzeige (Videobrille) geflogen werden, wenn: [§ 21b Absatz 1 Nr. 1 LuftVO]

    • das Modell weniger als 250 g wiegt, oder
    • das Modell weniger als 5 kg wiegt und eine zweite Person den Luftraum beobachtet.
  • Modellflug findet nach Sichtflugregeln statt: insbesondere das Einfliegen in Wolken ist verboten. [SERA.5005]

Verbotene Orte:

Verbotene Höhen:

  • Der kontrollierte Luftraum (Lufträume C, D und E) beginnt spätestens bei 750 m (2500 Fuß) über Grund,
    kann aber auch bis zum Boden reichen. [SERA.6001]

    • In den kontrollierten Luftraum darf nur nach Freigabe durch die Luftverkehrskontrolle eingeflogen werden.

    Die Luftraumstruktur für einen bestimmten Ort und damit die erlaubte Flughöhe entnimmt man
    der ICAO-Karte oder der Drohnen-App der deutschen Flugsicherung.

  • Außerhalb von Geländen mit Aufstiegserlaubnis und Aufsichtsperson gilt: [§ 21b Absatz 1 Nr. 8 LuftVO]

    • Multicopter (Drohnen) dürfen nicht höher als 100 m über Grund aufsteigen.
    • Andere Flugmodelle dürfen nur dann über 100 m steigen, wenn der Steuerer eine Pilotenlizenz oder eine Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten besitzt.

Verbotene Lasten:

Fotografische Aufnahmen:

  • Aufnahmen von Personen dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten veröffentlicht werden; [§ 22 KunstUrhG]

    • Dies gilt nicht für Bilder von Versammlungen oder Bilder, auf denen die Person nur als Beiwerk erscheint,
      außer es verletzt berechtigte Interessen des Abgebildeten. [§ 23 KunstUrhG]

    • Am besten immer fragen!

  • Mit Freiheitsstrafe bis 2 Jahren werden Aufnahmen aus dem höchstpersönlichen Lebensbereich geahndet,
    auch wenn diese nicht veröffentlicht werden: [§ 201a StGB]

    • Aufnahmen aus einer Wohnung oder gegen Einblick besonders geschützen Raum;
    • Aufnahmen, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellen.

Achtung! Seit Anfang 2021 gelten teils geänderte Regeln.