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Re: Geschwindigkeitsüberwachung


Geschrieben von Ebbe73 (Gast) am 19. August 2009 20:22:32: [flux]

Als Antwort auf: Geschwindigkeitsüberwachung geschrieben von fbsoft (Gast) am 29. Januar 2009 23:09:

Wer das von AlphaRay gesagte genau wissen will:

Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) - §23 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).

Bußgeldkatalog Erlaß 109a
Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro.

Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) - Anlage 13 (zu § 40) - Punktbewertung nach dem Mehrfachtäter-Punktsystem
4. mit vier Punkten folgende Ordnungswidrigkeiten:
4.10 als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören

Also z.B. ausgeschaltet im Handschuhfach dürfte man ein solches Gerät wohl mitnehmen ... und als Hochgeschwindigkeitsfahrradfahrer dürfte man es anscheinend sogar weiterhin nutzen. 😄