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Re: GIS der Länder / UrhG §5


Geschrieben von Fabi2 (Gast) am 15. September 2010 17:28:55: [flux]

Als Antwort auf: GIS der Länder / UrhG §5 geschrieben von cg909 (Gast) am 24. Juli 2010 14:05:

SunCobalt wrote:

Desweiteren hat das Landgericht München eine analoge Karte als Datenbank anerkannt. Die Freistellung vom Urheberrecht für Gesetzte hilt für das Urheberrecht, nicht für den Schutz der analogen Datenbank, sprich Karte.....so blöd das auch klingt. Andersrum hat das Landgericht auch gewissen Kriterien an die Karte gestellt.

Ja, eine analoge Karte ist ja aus logischer Sicht auch klar eine Datenbank (siehe §4) und damit dann auch ein "Werk", aber wenn das "Werk" dann ein "amtliches Werk" ist, dann ist es ja per Definiton nicht mehr geschützt. Soll heißen ich kann nicht einfach Karten oder Luftbilder vom Vermessungsamt abmalen, weil die sind für sich alleine ja immer geschützt, insofern ist das Urteil vom LG München da auch logisch.
siehe http://de.wikisource.org/wiki/Landgeric … Landkarten

Nein, auch wegen der Links: es geht mir nicht um die GIS-Luftbilder, die sind ja auch noch mal was ganz anderes, da besteht ja bestenfalls nur das Allgemeininteresse, welches aber sehr schwach ist, weil der Personenkreis den diese interessieren, wohl absolut nicht als "Allgemeinheit" bezeichnet werden kann. Das kann man dann im Unterschied zu "amtlichen Werken" noch eher abhaken.

Bei "amtlichen Werken" besteht ja schon per Definiton kein Urheberrecht nach §5 Abs.1 und dann zusätzlich noch das evtl. ausreichende öffentliche Interesse nach Abs. 2, aber dann gibt es ja eben leider noch den neuen (von 2005) Abs. 3, der dann wirklich quasi im schlimmsten Fall sagt: Jedes Beiwerk, was nicht unbedingt zur Darstellung des Sachverhaltes notwendig ist, gehört nicht mehr zum "amtlichen Werk", soll heißen, die Linienzüge der "amtlich" markierten Polygone und deren Anordnung sind nicht geschützt, der Hintergrund, auf den sie gemalt wurden dann aber doch. Da muß einem dann aber wenigstens nach Abs. 3 das Amt noch den Kartenhändler vermitteln, wo man sich dann Lizenzen zu "angemessenenn Preisen" kaufen darf. Danke schön, ist mal wieder typisch Deutschland! Naja, man sollte aber wenigstens noch Satzungen von vor dem Abs. 3-Stichtag nehmen können.

Naja, ich nehm die im Zweifelsfall nicht und mach das weiter per Ortsbesichtigung wie bisher.