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Re: Tracks mit (ungewollten?) Zugangsbeschränkungen


Geschrieben von waldfex (Gast) am 22. Januar 2013 21:02:52: [flux]

Als Antwort auf: Tracks mit (ungewollten?) Zugangsbeschränkungen geschrieben von toc-rox (Gast) am 22. Januar 2013 14:14:

reneman wrote:

geri-oc wrote:

Es gab doch eine Tabelle (weiß im Moment nicht wo im WIKI), nach Ländern, wo eingetragen war, was default an path, track, primary, ... gilt. So ist bei path in DE foot, bicycle und horse=yes - bei track war es glaube auch so. Somit müssten nur die tatsächlichen (vehicle, motor_vehicle) nach den Schildern eingetragen werden.

http://wiki.openstreetmap.org/wiki/OSM_ … ns#Germany

Die Übersicht ist ganz nett für eine erste Orientierung, aber leider nur die halbe Wahrheit. Zumindest in Brandenburg gelten für Wirtschaftswege (Feld- und Waldwege) eigene Regelungen:

§ 15 Waldgesetz des Landes Brandenburg wrote:

(4) Auf Wegen sind das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen gestattet. Das Reiten und Gespannfahren ist nur auf Waldwegen und Waldbrandschutzstreifen zulässig. Waldwege sind Wirtschaftswege, die von zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können. Waldbrandwundstreifen sind von Vegetation und brennbarem Material freizuhaltende Streifen, insbesondere entlang von Bahnlinien und Straßen zum Schutz der nachgelagerten Waldbestände vor Waldbrand.

(5) Auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Wegen, die nicht mit zwei- oder mehrspurigen Fahrzeugen befahren werden können, und auf Rückewegen und Waldeinteilungsschneisen darf nicht geritten oder mit bespannten Fahrzeugen gefahren werden.

I.R. sind die Zufahrten zu Waldgebieten nur mit speziellen Hinweisschildern der Forstverwaltung versehen. Die Verkehrszeichen 250 oder 260 findet man kaum vor. Ist im Prinzip ja nicht zwingend erforderlich, denn wie heist es doch: Unwissenheit schützt vor Strafe nicht:

§ 16 Waldgesetz des Landes Brandenburg wrote:

(1) Das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen im Wald ist nur in dem für die Bewirtschaftung des Waldes und die Ausübung der Jagd erforderlichen Umfang sowie im Rahmen hoheitlicher Tätigkeiten erlaubt. Straßenrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

Nur ein kleiner Ausschnitt, aber in den andern Ländern wird es nicht klarer aussehen.

Gruß Gert