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Berliner Forsten - Privatweg


  1. Berliner Forsten - Privatweg · slart (Gast) · 09.08.2016 18:18 · [flux]

    Hallo,
    das Landesforstamt Berlin (Berliner Forsten) war nicht nur so kreativ eigene Schilder zu entwerfen, sondern kann sich herausnehmen Waldwege, die im Wald des Landes Berlin liegen, als Privatwege zu titulieren. Als Privatier tritt hier das Landesforstamt Berlin im Namen des Landes Berlin auf. Was es damit rechtlich genau auf sich hat, da bin ich überfragt. Zumindest handelt das Landesforstamt Berlin nicht im selben Status wie die BSR (Berliner Stadtreinigung).

    Das Landesforstamt Berlin stellt im Wald, der dem Land Berlin gehört, (auch Wälder in Brandenburg), Schilder mit der Bezeichnung "Privatweg" auf.
    Leider findet sich kein Exemplar im Internet als Foto. Deshalb hier eine Beschreibung:

    Dunkelgrüner Hintergrund mit weißem Rand.
    Ein großer roter Ring im oberen Drittel.
    Text:
    Privatweg -
    Gesperrt
    für Kraftfahrzeuge aller Art
    - auch wenn nicht
    mit Motorkraft fortbewegt -
    für Reiter und Gespanne

    Benutzung
    auf eigene Gefahr gestattet :
    1. Fußgängern und Radfahrern
    2. Reitern mit Sondergenehmigung
    Berliner Forsten

    Das Landesforstamt handelt hier wohl eigenmächtig. An und für sich kann man Privatweg-Schilder nach Lust und Laune gestalten.
    Abgesehen von der Rationalität dieses Schildes gilt durch das "Gesetz zur Erhaltung und Pflege des Waldes (Landeswaldgesetz)" das Betretungsrecht (§ 14).

    Nicht selten sind diese grünen Schilder im Wald mit einer Moos-Schicht zugewachsen.
    Zudem soll es verschiedene Texte auf den Schildern geben.

    Eine Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Pfade als Reiterwege getaggt werden sollten, wenn der Pfad mit diesem Schild versehen ist?
    Ich nehme an, die entsprechenden Pfade wurden nach ihrer Beschaffenheit und nicht nach dem Schild getaggt. (Weg ist von Pferden kaputtgetrampelt = Reitweg). In wirklich dürfen Reiter diesen aber nur mit Sondergenehmigung benutzen und eben nicht ausschließlich sie alleine.


    • Re: Berliner Forsten - Privatweg · KPG (Gast) · 09.08.2016 18:31 · [flux]

      Auch ein Privatweg kann nicht ohne Weiteres das öffentliche Betretungsrecht verbieten. "Auf eigene Gefahr" ist sowieso immer Unfug, da der Betreiber eines Weges (öffentlich oder privat) immer für die Verkehrsicherheit haften muss. Das ist genauso bescheuert wie "Eltern haften für ihre Kinder" (rechtlich unwirksam; es haftet der Grundstückseigentümer). Nicht verwirren lassen von solchem Unfug. "Privat" bedeutet nur, wer für den Weg haftet, nicht, wer ihn benutzen darf.


    • Re: Berliner Forsten - Privatweg · slart (Gast) · 09.08.2016 18:36 · [flux]

      KPG, du meinst, was auf dem Schild steht ist irrelevant, bis auf die Unterschrift "Berliner Forsten", weil sowieso das Betretungsrecht nach § 14 Landeswaldgesetz gilt, bzw. dieses von keinem Privat-Schild ausgehebelt werden kann?


    • Re: Berliner Forsten - Privatweg · Pfad-Finder (Gast) · 09.08.2016 20:28 · [flux]

      Das Betretungsrecht umfasst nicht das Reiten, das ist in §16 des Landeswaldgesetzes gesondert geregelt:

      § 16
      Reiten im Wald (zu § 14 des Bundeswaldgesetzes)
      (1) Reiter, mit Ausnahme der privaten Waldbesitzer auf deren Flächen, dürfen
      nur ausgewiesene Reitwege benutzen. Die Behörde Berliner Forsten soll
      für das Reiten und Führen von Reittieren zum Zwecke der Erholung Reitwege
      ausweisen. Waldbesitzer können mit Zustimmung der Behörde Berliner Forsten
      weitere Waldwege als Reitwege ausweisen.
      (2) Die Benutzung der ausgewiesenen Reitwege bedarf der Erlaubnis der
      Behörde Berliner Forsten, die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf.
      Die Kennzeichnung der Reittiere mit einer gut sichtbaren Plakette kann angeordnet
      werden. Die Behörde Berliner Forsten kann für die Anlage und Unterhaltung
      von Reitwegen einschließlich der Beseitigung der durch die Nutzung
      der Reitwege verursachten Schäden eine Geldabgabe in angemessener Höhe
      verlangen.


    • Re: Berliner Forsten - Privatweg · streckenkundler (Gast) · 09.08.2016 20:57 · [flux]

      Hei...

      ach wo ist denn hier nun wieder das Problem... 🙁

      In Berlin gibt es sicher eine ähnliche Vorschrift wie in Brandenburg...

      http://bravors.brandenburg.de/br2/sixcm … 001_12.pdf

      Über die Zeiten hinweg ändern sich die Schilder mal, ohne daß die alten ihre Rechtskraft verlieren... rechtlich relevant ist aber ohnehin das jeweilige Landeswaldgesetz... Wer das nicht glaubt, kann ja in Berlin mal die Förster herausfordern... Ich mach's nicht.

      KPG wrote:

      Auch ein Privatweg kann nicht ohne Weiteres das öffentliche Betretungsrecht verbieten.

      Bei diesen Schildern geht es aber nicht um das öffentliche Betretungsrecht, sondern um das Befahren mit Fahrzeugen allgemein (außer Fahrrad) und Reiten.

      KPG wrote:

      "Auf eigene Gefahr" ist sowieso immer Unfug, da der Betreiber eines Weges (öffentlich oder privat) immer für die Verkehrsicherheit haften muss.

      Quatsch und grober Unfug, sowas zu behaupten! Es wird im o.g. Beispiel explizit darauf hingewiesen, daß dieser Weg kein öffentlicher Weg ist, es werden weiterhin die (rechtlich zulässigen) Verbote es Eigentümers benannt.

      Ein gesetzlich verankertes allgemeines Betretungsrecht des Waldes verpflichtet NICHT den Eigentümer des Waldes, an allen Stellen des Waldes für Verkehrsicherungspflicht zu sorgen auch und besonders nicht bei in dieser Art ausgeschilderten Waldwegen.

      Ja, und, wenn der Weg kein öffentlich gewidmeter Weg ist, besteht eben auch keine Verkehrsicherungspflicht... vergleiche auch: http://forst.brandenburg.de/cms/media.p … urteil.pdf

      In der Konsequenz müssten eigentlich bei allen erfassten Waldwegen und dem Vorhandensein der o.g. entsprechenden Schilder, auch entsprechende access-Regeln erfasst werden... (müssten... wirkliche Leistbar ist das nicht).

      Sven


    • Re: Berliner Forsten - Privatweg · slart (Gast) · 09.08.2016 21:42 · [flux]

      Genau, es geht um die Widmung der Wege. Diese Waldwege sind nicht gewidmet. Um aber dennoch eine Regelung zu erteilen, wird zum legitimen Mittel des Privateigentums gegriffen, dass hier allerdings verwirrend wirkt, da es ja eigentlich Volkseigentum ist. 😉

      Im Land Berlin gilt für Reiter die Regel: Nur bei Erlaubnis-Schildern ist das Reiten erlaubt.
      In Brandenburg gilt für Reiter: Nur bei Verbots-Schildern ist das Reiten untersagt.
      also genau gegenteilig.