Gesetz zur Haar- und Barttracht der Jugend

(Entwurf)

§1 [Haartracht]

(1) Definition: Als Jugendlicher im Sinne dieses Gesetzes gilt eine unreife Person im Alter zwischen 0 und 21 Jahren.

(2) Der Haarschnitt des männlichen Jugendlichen hat folgende Kriterien zu erfüllen:

(a) Die Haare sind kurz zu halten und dürfen Streichholzlänge nicht überschreiten.

(b) Es sind freizurasieren: zwei Fingerbreit über den Ohren, eine Handbreit über dem Kragen.

(c) Eine gewisse Länge ist jedoch auch nicht zu unterschreiten. Als Richtwert gilt die Hälfte der zugelassenen Höchstmarke.

(3) Die Haartracht weiblicher Jugendlicher richtet sich nach den folgenden Kriterien:

(a) Bis zum Eintritt der Pubertät sind niedliche Zöpfchen, möglichst symmetrisch links und rechts vom Kopf, verbindlich. Hübsche Schleifchen sind erwünscht.

(b) Nach Eintritt der Pubertät ist ein Pagenschnitt (Vorbild: Angela Merkel) einzurichten.

(4) Widernatürliche Färbungen der Haare sind - außer im Karneval/Fasching - verboten.

(5) Von der Norm abweichende Haartrachten werden so lange mit Hausarrest bestraft, bis der gesetzlich vorgeschriebene Zustand wieder hergestellt ist. Der Hausarrest gilt jedoch mindestens für die Dauer eines Monats.

§2 [Barttracht]

(1) Das Tragen jeglicher Art von Flaum oder sonstiger Gesichtsbehaarung gilt als ästhetisch anstößig und ist verboten.

(2) Bei Verstößen wird dem Schuldigen die Gesichtsbehaarung trocken heruntergekratzt.

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