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Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen


  1. Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · MathiasRR (Gast) · 30.09.2009 05:47 · [flux]

    Hallo,

    mich würde mal interessieren wie lange ein ausgeschilderter Rad- und/oder Fußweg (mit dem blau-weissen Schild) gültig ist.
    Bei einer Vorfahrtsstrasse gilt dies ja nur bis zur nächsten Kreuzung oder Einmündung.
    Aber wie schaut das mit z.B. nem Radweg aus? Endet der automatisch wenn ein anderer Stichweg auf ihn trifft?

    Viele Grüße
    Mathias


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · StilgarBF (Gast) · 30.09.2009 07:01 · [flux]

      Ich denke das gilt bis zur Aufhebung oder wenn der Weg tatsächlich endet - z.b. weil er frontal auf eine Hauptstraße trifft.

      laut Wikipedia:http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage

      Ende der Benutzungspflicht

      Eine Benutzungspflicht für einen Radweg endet, sobald dieser nach einer Einmündung an der Straße nicht erneut mit einem der Zeichen 237, 240 oder 241 als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist.

      Dies ging bis 1.9.2009 hervor aus Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung, „zu den Zeichen 237, 240 und 241“, Abschnitt I, Ziffer 1: „Die Zeichen 237, 240 und 241 begründen einen Sonderweg und kennzeichnen die Radwegebenutzungspflicht. Sie stehen dort, wo der Sonderweg beginnt. Sie sind an jeder Kreuzung und Einmündung zu wiederholen.“. Seit 1.9.2009 ist diese Regelung nicht mehr in der Verwaltungsvorschrift enthalten, so dass möglicherweise die Benutzungspflicht auch besteht, wenn die Wiederholung der Zeichen fehlt.

      Weiterhin kann eine Benutzungspflicht durch ein unterhalb eines der Zeichen 237, 240 oder 241 angebrachtes Zusatzzeichen 1012-31 mit der Beschriftung „Ende“ aufgehoben werden.

      Per Schild als Hauptstraße deklarierte Straßen (Weiß/Gelbes Quadrat auf der spitze stehend) bleiben auch Hauptstraßen bis etwas anderes ausgeschildert wird. Nur wenn ein rotes Dreieck mit schwarzen gekreuztem Pfeil steht betrifft es ausschließlich die aktuelle Kreuzung.
      vgl: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorfahrtsregel


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · MathiasRR (Gast) · 30.09.2009 07:14 · [flux]

      Hallo,

      StilgarBF wrote:

      Ich denke das gilt bis zur Aufhebung oder wenn der Weg tatsächlich endet - z.b. weil er frontal auf eine Hauptstraße trifft.

      Danke für den Hinweis und den Wiki-Artikel !

      StilgarBF wrote:

      Per Schild als Hauptstraße deklarierte Straßen (Weiß/Gelbes Quadrat auf der spitze stehend) bleiben auch Hauptstraßen bis etwas anderes ausgeschildert wird. Nur wenn ein rotes Dreieck mit schwarzen gekreuztem Pfeil steht betrifft es ausschließlich die aktuelle Kreuzung.
      vgl: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorfahrtsregel

      Das ist leider so nicht korrekt. Siehe auch http://www.gib-acht-im-verkehr.de/unfall/2.5.2.php
      Das gelbe Zeichen muss an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, das Dreieck darf nur maximal 4 mal hintereinander wiederholt werden.

      Viele Grüße
      Mathias


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · StilgarBF (Gast) · 30.09.2009 07:32 · [flux]

      MathiasRR wrote:

      StilgarBF wrote:

      Per Schild als Hauptstraße deklarierte Straßen (Weiß/Gelbes Quadrat auf der spitze stehend) bleiben auch Hauptstraßen bis etwas anderes ausgeschildert wird. Nur wenn ein rotes Dreieck mit schwarzen gekreuztem Pfeil steht betrifft es ausschließlich die aktuelle Kreuzung.
      vgl: http://de.wikipedia.org/wiki/Vorfahrtsregel

      Das ist leider so nicht korrekt. Siehe auch http://www.gib-acht-im-verkehr.de/unfall/2.5.2.php
      Das gelbe Zeichen muss an jeder Kreuzung oder Einmündung wiederholt werden, das Dreieck darf nur maximal 4 mal hintereinander wiederholt werden.

      Ich denke beides ist richtig.
      Ich habe in der Fahrschule mal gelernt, dass mit diesem Schild eine Straße als Hauptstraße definiert wird und, dass sie es bleibt bis etwas anderes ausgeschildert wird.
      Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass dieses Schild wiederholt werden muss.
      im von dir verlinkten Text steht ja auch:

      ... Es gilt Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen "Vorfahrt gewähren" oder "Halt! Vorfahrt gewähren" oder "Ende der Vorfahrtstraße"


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · aighes (Gast) · 30.09.2009 07:42 · [flux]

      Die Schilder 237, 240 und 241 müssen an jeder Einmündung wiederholt werden. Ein Radweg benötigt kein "Radweg Ende"-Schild. Er endet automatisch bei der nächsten Einmündung.


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · MathiasRR (Gast) · 30.09.2009 08:19 · [flux]

      Hi,

      past zwar nicht ganz zum Thema, aber noch kurz:

      StilgarBF wrote:

      Ich denke beides ist richtig.

      na, wenn du das so siehst dann wünsche ich dir viel Glück sollte es in solch einer Situation mal krachen. Hoffentlich bleibt es dann beim Blechschaden.

      Viele Grüße
      Mathias


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · MathiasRR (Gast) · 30.09.2009 08:24 · [flux]

      Hallo Henning,

      aighes wrote:

      Die Schilder 237, 240 und 241 müssen an jeder Einmündung wiederholt werden. Ein Radweg benötigt kein "Radweg Ende"-Schild. Er endet automatisch bei der nächsten Einmündung.

      Woher hast du das dass der Radweg an der nächsten Einmündung endet?
      Und meinen wir mit Einmündung auch andere Wege, oder eine richtige Straße?

      Ich kenne es auch so, dass benutzungspflichtige Radwege entsprechend immer wiederkehrend ausgeschildert sein müssen (an jeder Kreuzung oder Einmündung). Sind sie das nicht, endet die Benutzungspflicht, aber auch automatisch der Radweg?

      Wie verhält sich das in einem Park? Am Parkeingang ist von mir aus ein Rad- udn Fußweg beschildert (mit den netten blau-weissen Schildern). Nun kreuzen im Park einie andere Wege bzw. führen auch auf diesen beschilderten Weg zu.
      Was ist danach a) mit dem ursprünglichen Rad- und Fußweg (ist er immer noch einer, oder hätte das Schild erneut aufgestellt sein müssen - mir kommt es nicht auf die Benutzungspflicht an) und
      b) welchen Status haben denn dann die anderen Kreuzenden oder zulaufenden Wege. Wenn man von da kommt und den vorher mal ausgeschilderten Weg weiter folgt, kann man ja nicht wissen dass am Eingang mal nen Schild stand, gelle?

      Viele Grüße
      Mathias


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · StilgarBF (Gast) · 30.09.2009 09:23 · [flux]

      MathiasRR wrote:

      Hi,

      past zwar nicht ganz zum Thema, aber noch kurz:

      StilgarBF wrote:

      Ich denke beides ist richtig.

      na, wenn du das so siehst dann wünsche ich dir viel Glück sollte es in solch einer Situation mal krachen. Hoffentlich bleibt es dann beim Blechschaden.

      Naja "Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme" sind ja immernoch oberstes Gebot.

      Und wenn mir auf einer vorher als Hauptstraße definierten Straße einer von rechts reinkracht - obwohl ich voll in die Eisen gegangen bin - ist es gut zu wissen, dass sich den entstandenen Schaden die Straßenmeisterei (die das Schild vergessen hat) und der Unfallgegner teilen können. ;-)

      Aber ist es nicht lustig, dass wir uns in unserem über-reglementierten Staat noch über solche Unklarheiten "streiten" können? Das beweist ja, dass die Gesetze eher für Unsicherheit sorgen.


    • Re: Gültigkeit von beschilderten Rad- oder Fußwegen · aighes (Gast) · 30.09.2009 12:55 · [flux]

      Hallo Mathias,

      mit Einmündung meinte ich Straßen. Die Benutzungspflicht endet an einer solchen Einmündung, wenn sie nicht verlängert wird. Ebenso verhält es sich mit der kombination Fußweg + "Rad frei".

      Wie es mit Radwegen im allgemeinen aussieht weiß ich nicht sicher.